SIELE IN OSTFRIESLAND - FRIESLAND
und die Grenzbereiche  Wesermarsch und Niederlande
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                                                                  Well nich will dieken, de mutt wieken

Deich-u.Sielachten 

Der Schutz vor Sturmfluten und die Wartung und Errichtung von Deichen erforderte schon sehr früh ein gemeinschaftliches Handeln. So entstanden gemeinschaftliche Interessenverbände, die zunächst nur den Grundsatz der Sicherung der Lebens-u. Wohnverhältnisse folgten.

Allmählich bildete sich aus dem Gewohnheitsrecht eine Form mit strukturellen Ordnungsprinzipien heraus.

Alte friesische Rechtsaufzeichnungen und Kirchenregistereintragungen aus dem 11. Jh. befassen sich bereits mit Fragen des Deichwesens. Das Rüstringer Recht (11-12 Jh. ) beschreibt schon hier die Pflichtaufgaben im Zusammenhang mit Deicherhaltungsmaßnahmen.

Die " Deichgenossen " waren anfangs nur regional in Dorfgemeinschaften organisiert und nicht gesamtfriesisch aufgestellt.

Im Mittelalter ( Neuzeit ab 1500 ) veränderte sich die Situation. Dominierende Bauernschaften, die durch Seehandel und wohl auch Piraterie eine Herrschaftsstellung errangen, so z.B. die tom Brok, stiegen zu " Häuptlingen "  und Regenten auf. Die " Häuptlinge " und die dorfansässige Kirche wurden so zum Träger einer neuen Deich-u. Sielordnung. Erste Deichregister entstanden und die Deichpfänderwirtschaft in Teilen Ostfrieslands eingeführt.  Deichpfandwirtschaft löste um 1200 die gemeinschaftliche Pflichterhaltung ab und verpflichtete die  Grundeigentümer, die Eigentum hinter dem Deich besaßen, zur Behebung von Deichschäden.

Markant ist auch das Spatenrecht. Wenn der sogenannte Deichpflichtige seine Deichpflichten nicht mehr leisten kann, steckt er " seinen Spaten in den Deich " um somit die Deichpflicht zu beenden. Das bedeutet aber auch den Verlust von Hof und Land. "Wel niet will dieken, mutt wieken", so der altfriesische Rechtsspruch.

Die älteste Verordung von Spatenrecht ist im Emsiger Landrecht dokumentiert:

"Huafa thet lond mitha Dick wel wrreke, fa gunge hi oppe then Dick anda werpe thre Satha inna thet ieth anda fwere thet hi then Dick nawt langer muge halde, fa  fcellaththa fex fibbelste nime dick anda lond anda al fin tilbar god anda warie anda halde then Dick" ( Emsiger Landrecht, 1312 . diese Literaturquelle von Ostfr. Landrecht S. 574 , Wiarda, Ostfr. Geschichte , Seite 276)

Wenn jemand sein Land mit dem Deich übergeben will, so gehe er auf dem Deich und werfe drei Soden oder Stücke in den Bruch oder Loch und schwöre, dass er den Deich nicht länger halten könne, so sollen die 6 nächsten Verwandten den Deich und das Land und alle seine beweglichen Güter nehmen und dagegen den Deich bis zum Fuß darselben unterhalten ( Anm.1 )

Dieses " Spadelandesrecht " war anfangs in ganz Ostfriesland gültig und hatte Gesetzeskraft. Auch das  Oldenburger Land übernahm 1424 dieses Recht und gliederte es 1446 in ein ausführliches Deichrecht ein. Noch Graf Anton Günther von Oldenburg bestätigte das Spatenrecht 1658 ( 14.01.1658 ) in der gültigen Deichverordnung und "kopierte " wortgleich den Text aus der ostfriesischen Rechtsverordnung (Freese, Seite 251 /  Anm. 2 )


Im westlichen Ostfriesland behielten die Dorfgemeinschaften mehr Eigenständigkeit und konnten den Einfluss von Kirche und Herrschaft begrenzen. So entstanden aber auch Zwangsgenossenschaften mit eigenen Satzungen zur Deich-u. Sielwirtschaft; auch mit eigenständiger Finanzorganisation. Die ostfr. Häuptlinge konnten zwar noch durch Erlass der Bauernschaften die Deicharbeiten überwachen und notfalls wichtige Arbeiten an gefährdeten Deichabschnitten erzwingen, aber hatten keine Einfluss in das "Verbandswesen ". Manifestiert wird diese Eigenständigkeit der Bauerngemeinden 1464 durch Graf Ulrich I in seinem " Deich und Syhlrecht ". Er bestätigt damit die besondere eigenständige Stellung des Bauerntums.

Graf Edzard ( der Große ) wiederum erließ 1515 ausdrücklich unter der Einbeziehung der " Häuptlinge, Junker, Prälaten und Ständen " eine Deichordnung mit der Direktive, dass niemand von Deichschoß ( = Deichgeld ) befreit wird. Weder, wie es heißt, der " Landesherr,  noch Häuptlinge, Prälaten, Junker, Stände, Arme und Reiche ". 1539 wird diese Deichordnung durch Graf Enno  II bestätigt. Des Weiteren verschärfte Graf Johann, der kein Regent war, sich aber verstärkt mit Deichangelegenheiten befasste, die Deichverordnung. Auch der Prior vom Kloster Sielmönken  und der Probst von Langen war  mit den Prälaten der anderen  Stände an  der Ausführung der Siel-und Deichordnung beteiligt (  Klopp, Onno Seite 66 ) .

Alle diese Deichordnungen wurden 1608 von Graf Enno III zusammengefasst und bestätigt ( 13.06.1608 ) in eine neue und angepasste Deich -u. Sielordnung, ohne Harlingerland. 

Im  17. Jh wird durch den Osterhusichen Akkord ( 11.05.1611 ) die Unabhängigkeit der jetzt entstandenen Deich-und Sielachten im westlichen Ostfriesland bestätigt. Die Achten wählen einen Sielrichter ( Verbandsvorsteher) ohne Vorgaben durch das ostfr. Grafenhaus.  Die 1620 in einem Nachtragsbeschluss getroffene Entscheidung verbietet den Einfluss des ostfr. Grafenhauses. Der Graf konnte nur noch amtlich bestätigen, was schon entschieden war.

Später, aber noch vor 1744, mit dem Ende der gräflichen ostfriesischen Eigenständigkeit, erlangte das Grafenhaus wieder mehr Einfluss. Mächtige Sturmfluten beschädigten Deiche und Sielanlagen. Erwartet wurde nun die finanzielle Unterstützung durch die "herrschaftliche Instanz ", das Grafenhaus. Es folgte eine ganze Anzahl an gräflichen Deich-u. Sielverordnungen.


Exkurs: 1570 Allerheiligenflut

Am 1.November 1570 starben bei der Allerheiligenflut in der Graftschaft Ostfriesland 3000 Menschen. Bei Emden stieg das Wasser NN+5,76mtr ( Höchstwasserstand ). Der Wasserstand war um 1 mtr. höher als die Sturmflut 1962.  Selbst Geestorte, wie Bagband, wurden von Wasser bedroht. Ganze Dörfer versanken in den Fluten, so u.a. Westbende bei Esens.


Preußische Zeit

1744 verlor Ostfriesland seine Eigenständigkeit und wurde Teil Preußens. Preußen war durchaus ein Ordnungs-u. Organisationsstaat. Die technische Verwaltung des Deich-u. Sielwesens oblag nun der Kriegs-u. Domänenkammer in Aurich. Für den Bereich der Ober-u. Niederemsischen Deichacht blieb aber zusätzlich, noch aus gräflicher Zeit, das Deichkommissariat erhalten. Eingesetzte Deichkommissare von 1750-1814 - Davemann,Magott u.Bley- standen der Einrichtung vor.


Seit 1776 bereiste eine Deichkommission, gebildet  von Vertretern der Stände und der Kammer, alljährlich das Land. Die Kosten für 86  Siele und den kompletten Deichbestand für Ostfriesland und das Harlingerland beliefen sich 1776  auf 124 289  Taler : 20.751 für die Siele, 100.799 T.  für die Deiche, 2077 T. für Gehaltszahlungen an die Deichrichter und 662 T. für weitere Gehaltszahlungen für die Sielrichter (  Klopp, Onno, Geschichte Ostfrieslands, Bd.III. Seite 112 ).


Hannoversche Zeit und die ostfr. Provinzstände ( 1815-1866 )

Die Neukonstituierung der ostfr. Landstände erfolge 1818. Regelmäßig wurden bei den Sitzungen der Landstände in Aurich auch Entwässerungsproblematiken debattiert. Regional waren Landdrosteien für das Wasserbauwesen verantwortlich. Ab 1823 entwickelt sich auf staatlicher Ebene die Generaldirektion in Hannover zur wasserwirtschaftlichen Fachbehörde. Am 12. 07.1853 erließ der Landtag eine Deich-und Sielordnung für Ostfriesland.

In Ostfriesland galt die Deich- und Sielordnung für Ostfriesland vom 12. 7. 1853 ohne Einschränkung  bis zum Inkrafttreten der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3.9.1937.


1866

1866 wurde Ostfriesland wieder preußisch.

Staatlich  übernahm die Finanzdirektion des Oberpräsidiums Hannover die Wasserbaueinrichtungen ( 31.03.1871 ).

nn.noch folgend.

Die Deichverbände oder Deich-u. Sielachten sind i.d.R. heute Körperschaften. Rechtsgrundlage ihrer  Arbeit ist u.a. das Wasserverbandsgesetz von 1991 ( revidiert ) und das Nieders. Deichgesetz.

( Anm.1 Das Emsiger Landrecht wurde in das ostfr. Deich-u. Sielrecht übernommen. Der Text wurde ergänzt, revidiert und mit Zusätzen erweitert. Auf das "Spatenrecht " bezogen wird festgeschrieben, dass, wenn keine Angehörigen das Land annehmen, die Besitzungen an die Obrigkeit fallen. Graf Ulrich bestätigte diesen Passus 1464-1466 )

( Anm. 2  Nachweis der Deichverordnung von 1658 in Mantisfa zu Hackmanns Tracta de jure aggerum NO. VIII S. 55 )



Quelle: Hrsg.: Die Niedersächsischen Hauptdeichverbände im Wasserverbandstag Niedersachsen ( Infoschrift ) Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.







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